von e3tom » Di 7. Apr 2026, 23:52
Hallo,
Titel angepasst, wir sind ja nicht mehr bei Saisonkennzeichen.
@Joachim: Eines nach dem anderen ...
Also: dein Auto ist ausser Betrieb gesetzt, wird umgebaut (Motor) und die aktuelle HU-Frist läuft bis Mai 2026, der Umbau ist H-Kennzeichen-bedingungskonform.
Dazu gibt es jetzt 2 Szenarien:
1.
der Umbau ist bis Mai fertig:
Auto noch im Mai wieder anmelden, das geht bis zum letzten Tag der HU-Frist.
Zur Prüforga fahren, Änderungsabnahme und HU machen lassen.
2.
Der Umbau ist bis Mai nicht fertig:
Kurzzeitkennzeichen dran oder auf den Trailer. Rest wie bei 1. Aber kein Bussgeld u.dgl., denn ein nicht zugelassenes Kfz auf nem Trailer braucht auch keine gültige HU ...
Danach anmelden (wieder in Betrieb setzen).
Unterszenario: das Auto ist nicht ausser Betrieb gesetzt: HU halt einfach überziehen, nach 2 Monaten drüber die vertiefte Prüfung bezahlen, nach 4 Monaten drüber bei der Fahrt zur Prüforga mit Bussgeld rechnen, nach 8 Monaten drüber dazu mit 1 Punkt (jeweils für Fahrer und Halter, wenn nicht identisch) ...
Bei einem ausser Betrieb gesetzten Fz. gibt es kein 'überziehen', kein 1 Tag und auch keine 2 Jahre. Mit Ablauf der Fälligkeit ist ohne frische HU nichts mehr zu bewegen.
Die Oldtimereigenschaft wird durch eine überzogene HU erstmal nicht berührt, insofern bedarf es keines neuen §23 Gutachtens, aber die Oldtimereigenschaft wird bei jeder HU mit abgeprüft.
@Andi: eine 7-Jahresfrist kommt nicht zum Zuge, solange die Fahrzeugpapiere existieren (Brief/ZB2). Nach 7-Jahren ist erstmal nur der Datensatz zur FIN beim KBA gelöscht. Ein populär 'Vollgutachten' genanntes benötigt man dann nur, wenn auch keine Papiere mehr da sind.
Mit den gelben Kennzeichen kann (bei abgelaufener HU) überall hingefahren werden, nicht nur zum TÜV. Aber halt nur Fahrten, die zur (Wieder-)Erlangung der Betriebserlaubnis notwendig sind und sich nicht weiter als den eigenen und einen angrenzenden Zulassungsbezirk erstrecken.
Mit bestandener HU dürfen dann aber auch keine beliebigen Fahrten gemacht werden (s. §42(1) FZV), die Zweckbindung bleibt bestehen, lediglich die Raumbegrenzung (s. §42(6) FZV) fällt weg.
Reine Spassfahrten oder die Teilnahme an Veranstaltungen u.dgl. sind mit den gelben Nummern unzulässig. Schon immer gewesen, es hat sich nur keiner drum geschert, deswegen die Verschärfung der Regeln ...
-------
Weitere Verzweigungen (z.B. angemeldetes HU-fälliges Auto wirdzur HU vorgestellt, 'VU' befundet und in der Prüfstelle betriebsuntersagt und die Zwangsstilllegung eingeleitet) lasse ich jetzt mal aussen vor. Dann wird es richtig lustig ...
Gruss
Tom
Hallo,
Titel angepasst, wir sind ja nicht mehr bei Saisonkennzeichen.
@Joachim: Eines nach dem anderen ...
Also: dein Auto ist ausser Betrieb gesetzt, wird umgebaut (Motor) und die aktuelle HU-Frist läuft bis Mai 2026, der Umbau ist H-Kennzeichen-bedingungskonform.
Dazu gibt es jetzt 2 Szenarien:
1.
der Umbau ist bis Mai fertig:
Auto noch im Mai wieder anmelden, das geht bis zum letzten Tag der HU-Frist.
Zur Prüforga fahren, Änderungsabnahme und HU machen lassen.
2.
Der Umbau ist bis Mai nicht fertig:
Kurzzeitkennzeichen dran oder auf den Trailer. Rest wie bei 1. Aber kein Bussgeld u.dgl., denn ein nicht zugelassenes Kfz auf nem Trailer braucht auch keine gültige HU ...
Danach anmelden (wieder in Betrieb setzen).
Unterszenario: das Auto ist nicht ausser Betrieb gesetzt: HU halt einfach überziehen, nach 2 Monaten drüber die vertiefte Prüfung bezahlen, nach 4 Monaten drüber bei der Fahrt zur Prüforga mit Bussgeld rechnen, nach 8 Monaten drüber dazu mit 1 Punkt (jeweils für Fahrer und Halter, wenn nicht identisch) ...
Bei einem ausser Betrieb gesetzten Fz. gibt es kein 'überziehen', kein 1 Tag und auch keine 2 Jahre. Mit Ablauf der Fälligkeit ist ohne frische HU nichts mehr zu bewegen.
Die Oldtimereigenschaft wird durch eine überzogene HU erstmal nicht berührt, insofern bedarf es keines neuen §23 Gutachtens, aber die Oldtimereigenschaft wird bei jeder HU mit abgeprüft.
@Andi: eine 7-Jahresfrist kommt nicht zum Zuge, solange die Fahrzeugpapiere existieren (Brief/ZB2). Nach 7-Jahren ist erstmal nur der Datensatz zur FIN beim KBA gelöscht. Ein populär 'Vollgutachten' genanntes benötigt man dann nur, wenn auch keine Papiere mehr da sind.
Mit den gelben Kennzeichen kann (bei abgelaufener HU) überall hingefahren werden, nicht nur zum TÜV. Aber halt nur Fahrten, die zur (Wieder-)Erlangung der Betriebserlaubnis notwendig sind und sich nicht weiter als den eigenen und [u]einen[/u] angrenzenden Zulassungsbezirk erstrecken.
Mit bestandener HU dürfen dann aber auch keine beliebigen Fahrten gemacht werden (s. §42(1) FZV), die Zweckbindung bleibt bestehen, lediglich die Raumbegrenzung (s. §42(6) FZV) fällt weg.
Reine Spassfahrten oder die Teilnahme an Veranstaltungen u.dgl. sind mit den gelben Nummern unzulässig. Schon immer gewesen, es hat sich nur keiner drum geschert, deswegen die Verschärfung der Regeln ...
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Weitere Verzweigungen (z.B. angemeldetes HU-fälliges Auto wirdzur HU vorgestellt, 'VU' befundet und in der Prüfstelle betriebsuntersagt und die Zwangsstilllegung eingeleitet) lasse ich jetzt mal aussen vor. Dann wird es richtig lustig ...
Gruss
Tom